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Wohnraummiete: Für fristlose Kündigung genügt die Angabe „Zahlungsrückstand“

Kündigt ein Vermieter ein Mietverhältnis fristlos wg. Zahlungsrückständen, so ist die Kündigung wirksam, wenn der Vermieter als Kündigungsgrund „Zahlungsrückstand“ angibt und die Höhe des Zahlungsrückstandes in der Begründung beziffert.

Darüber hinausgehende Angaben sind in der fristlosen Kündigung nicht erforderlich, auch wenn es sich um einen einfachen Sachverhalt handelt.
Hintergrund ist die  formelle Begründungspflicht des § 569 Abs. 4 BGB. Dieser dient dem Schutz des Mieters. der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 kann der Mieter mit Hilfe dieser Angaben in der Regel die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen.

Sherly Huth
Rechtsanwältin
Nach Urteil BGH vom 12.05.2010
Az.: VIII ZR 96/09

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