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Weniger Unterhalt bei Zusammenleben mit volljährigem Kind?

Bekannt ist der Sachverhalt im Familienrecht, dass man sich sowohl als Unterhaltsverpflichteter als auch als Unterhaltsberechtigter, ein gemeinsames Wirtschaften aufgrund einer neuen eingegangenen Lebensgemeinschaft anrechnen lassen muss.

Das heißt, dass der Unterhaltsverpflichtete, der eine neue Partnerschaft eingeht leistungsfähiger wird und umgekehrt der Unterhaltsberechtigte bei einer neuen Partnerschaft, weniger bedürftig ist.
Das OLG Hamm hat mit Beschluss im Juni 2011 entschieden, dass ein Unterhaltsberechtigter, der  mit seinen beiden volljährigen Kindern zusammenzieht, ebenfalls weniger bedürftig ist und dies zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruches führt. Künftig wird daher die Tendenz in der Rechtsprechung dazu gehen, dass jegliche häusliche Gemeinschaft zu einer Herabsetzung der Bedürftigkeit oder Erhöhung der Leistungsfähigkeit führen kann.

Entscheidend sind die Kriterien der Dauerhaftigkeit der häuslichen Gemeinschaft und der gegenseitige Beitrag eines jeden Beteiligten zur Versorgung der Gemeinschaft.

Sherly Huth
Rechtsanwältin
OLG Hamm, 09.06.2011- 6 UF 47/11

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