Aktuelles

VORSICHT: Auch der betreuende Elternteil unterliegt der Barunterhaltspflicht

BGH: Urteil vom 04.05.2011 - XII ZR 70-09, XII ZR 70/09

Hintergrund dieser Entscheidung war folgender Sachverhalt:

Das Ehepaar hatte zwei Kinder, wovon eines behindert und daher im Heim untergebracht war und das andere Kind beim Vater lebte. Die Mutter hatte zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes den Hauptschulabschuss noch nicht beendet und holte diesen nach. Im Zeitpunkt der Entscheidung des BGH befand sich die Mutter in Ausbildung. Der Vater verdiente zwischen 1.605 Euro und 1869 Euro. Es bestand ein Unterhaltstitel, indem die Mutter anerkannte den Mindestunterhalt für die Kinder zu zahlen. Diesen Titel wollte die Mutter abändern.

Der BGH entschied zu Gunsten der Frau:

Die Erstausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern vorrangig befriedigen darf .
Auch der betreuende Elternteil i. S. von § 1606 III 2 BGB kann ein anderer leistungsfähiger Verwandter i. S. von § 1603 II 3 BGB sein. Ein anderer leistungsfähiger Verwandter könne auch der andere Elternteil des Kindes sein, wenn er in der Lage sei, den Barunterhalt des Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu zahlen. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kann der angemessene Selbstbehalt belassen bleiben, wenn der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.
Die Haftung des betreuenden Elternteils dürfe allerdings nicht zu einem finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen. Der Vater erziele nach Abzug sämtlicher unterhaltsrechtlich zu berücksichtigender Ausgaben Einkünfte, die seinen angemessenen Selbstbehalt deutlich überstiegen. Damit sei er ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts in der Lage, jedenfalls den Mindestunterhalt des Beklagten zu 1 zu leisten.

In der Praxis bedeutet dies, dass einem betreuendem gut verdienendem Elternteil auch eine Barunterhaltspflicht treffen kann, wenn der andere nicht betreuende, grds. barunterhaltspflichtige Elternteil unter den angemessenen Selbstbehalt von 1.150 Euro fällt.

Sherly Huth
Rechtsanwältin

Zurück

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklärst du dich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden Mehr Infos