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Voraussetzungen für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts

BGH,XII ZS, Urteil vom 30.03.2011 - XII ZR 3/09

Ein sog. Altersphasenmodell, das bei der Frage der Dauer des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, gibt es nicht.

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 I S. 2,3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte.
Das heisst, dass der Grundsatz des Vorrangs der Fremdbetreuung gilt. Es wird kein abrupter Wechsel von der Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit, sondern ein gestufter Übergang verlangt.  Der Vorrang der Fremdbetreuung muss jedoch sowohl den zeitlichen Bedarf als auch den „sachlichen“ Bedarf des Kindes decken, d.h. im letzteren Fall, dass ein Schulkind aufgrund er Hausaufgabenbetreuung einer anderen Betreuungsmöglichkeit bedarf als ein Kind im Vorschulalter.

Nur wenn dies gewährleistet ist, ist dem betreuenden Elternteil eine Vollzeiterwerbstätigkeit wieder zuzumuten, die bei Untätigkeit zu einer Fiktion von erzielbaren Einkünfte führt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts liegen daher beim Unterhaltsberechtigten. Der Versorgungs- und Betreuungsbedarf eines Kindes ist daher vom betreuenden Elternteil konkret darzulegen. Macht er dies nicht, besteht die Gefahr, dass ab dem dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes Einkünfte aus einer Vollzeitbeschäftigung bei Berechnung des Unterhalts fingiert werden.

Sherly Huth
Rechtsanwältin

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