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Vereinfachung binationaler Scheidungen: Wahlrecht der Ehepartner!

Bisher regelte Art. 17 i.V.m. Art. 14 EGBGB welches Recht bei Scheidungen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. Wenn beide Ehepartner die gleiche Staatsangehörigkeit besaßen, so war auch bei einem Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich die Scheidung nach ausländischem Recht durchzuführen, außer das ausländische Recht verweist auf deutsches Scheidungsrecht zurück.

Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit führte dies nicht selten zum sog. „Forum-shopping“, d.h., dass ein Wettlauf unter Ehepartnern stattgefunden hat, die Scheidung vor dem ihm günstigeren Gericht anhängig zu machen.

Ab 21. Juni 2012 ist damit Schluss!

Das Europäische Parlament hat am 15.12.2010 die Rom-III-Verordnung zur Vereinfachung von Scheidungen von Ehepartnern mit unterschiedlichem nationalen Bezug verabschiedet. Die Ehepartner können daher eine Rechtsordnung wählen, die im Falle einer Scheidung zur Anwendung kommt. 18 Monate nach dem Tag der Annahme durch den Rat der EU, mithin am 21. Juni 2012 gilt diese Verordnung. Ein Wahlrecht zu einer bestimmten Rechtsordnung steht den Ehepartnern jedoch nur zu, wenn zu der gewählten Rechtsordnung eine enge Bindung besteht. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der gewöhnliche Aufenthalt oder Wohnsitz der Ehepartner in diesem Land ist. Zu beachten ist, dass diese Verordnung nur für Ehescheidungen und für Trennungen ohne Auflösung der Ehe gilt. Für Fragen z.B. der Gültigkeit oder Anerkennung einer Ehe und Unterhaltspflichten gilt diese Verordnung nicht.
 
Sherly Huth
Rechtsanwältin

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