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Unterhalt, da keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden - wann sind Erwerbsbemühungen ausreichend?

Ein geschiedener Ehegatte kann gem. § 1371 Abs. 1 BGB auch Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet.
Problematisch ist dabei die gerichtliche Beurteilung, wann der Ehegatte, der Unterhalt verlangt, sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat.

Bislang wurden 20 bis 30 Bewerbungen im Monat für den Nachweis einer ernsthaften Bemühung gefordert. Im September 2011 hat der BGH nun entschieden, dass allein ein Abstellen auf die Anzahl der Bewerbungen im Monat nicht ausreiche, um ein ernsthaftes Bemühen um eine neue angemessene Erwerbstätigkeit zu bejahen oder zu verneinen. Die Anzahl der Bewerbungen sei lediglich ein Indiz für die Beurteilung einer ernsthaften und ausreichenden Erwerbsbemühung. Vielmehr sei bei der Beurteilung einer ausreichenden Erwerbsbemühung auch die individuellen Verhältnisse und die bisherige Berufslaufbahn zu berücksichtigen. Im konkreten Fall war die 53-jährige Ehefrau seit 25 Jahren arbeitslos und gesundheitlich eingeschränkt. Sie konnte keine 20-30 Bewerbungen im Monat nachweisen, so dass ihr der Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 BGB mangels ausreichender Erwerbsbemühung versagt wurde.
Künftig wird die Rechtsprechung daher bei der Beurteilung, ob einem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit gem. § 1573 Abs. 1 BGB zusteht prüfen, ob eine Ursächlichkeit der unzureichenden Bemühungen für die Bedürftigkeit vorliegt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Bedürftigen und die konkrete Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen.
 
Sherly Huth
Rechtsanwältin

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