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Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe für eine Klage auf Aufhebung einer Scheinehe ist nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich

BGH, Beschluss vom 30.03.2011- XII ZB 212/09

Der BGH hat jüngst entschieden, dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe für eine Klage auf Aufhebung der mit einem Ausländer zum Zwecke der Erlangung eines Aufhenthaltstitels eingegangenen Scheinehe nicht rechtsmissbräuchlich ist. Wenn die Rechtsordnung eine Scheinehe als wirksam ansieht, stellt eine Scheidung oder eine Klage auf Eheaufhebung die einzige Möglichkeit dar, eine solche Ehe wieder aufzuheben. Auch eine bemittelte Partei kann die Aufhebung der Ehe auf keinem anderen Weg herbeiführen als durch gerichtliche Scheidung oder Aufhebung. Rechtsmissbräuchlich sei daher allenfalls die Eingehung der Ehe, nicht jedoch die Aufhebung bzw. Scheidung einer solchen Scheinehe.

Jedoch sind Parteien, die eine Scheinehe geschlossen und dafür ein Entgelt erhalten haben verpflichtet, aus dem erhaltenen Entgelt Rücklagen zu bilden für das spätere Scheidungs- bzw. Eheaufhebungsverfahren. Nur wenn eine Partei zur Bildung von Rücklagen nicht imstande war, weil sie z.B. das versprochene Entgelt nicht erhalten hat, können die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe erfüllt sein. Die Partei muss ggf. glaubhaft machen, dass sie zur Bildung von Rücklagen nicht imstande war, wobei dies im Ermessen des Gerichts steht, wie hoch die Anforderungen dazu sind. In der Regel wird bei Parteien, die sich bereits durch das Eingehen einer Scheinehe gegen die Rechtsordnung gestellt haben die Glaubhaftmachung einer genaueren Überprüfung unterzogen.

Sherly Huth
Rechtsanwältin

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