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Nur beschränkte Mithaftung des ausziehenden Ehegatten für Miete der Ehewohnung
Trägt ein Ehegatte nach dem Auszug des Partners die Mietkosten allein, so unterliegt der ihm nach § 426 I BGB zustehende Ausgleichsanspruch für eine gemeinsam angemietete Ehewohnung im Allgemeinen einer zeitlichen Beschränkung.
Dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten ist eine angemessen Überlegungsfrist zuzubilligen, ob er unter alleiniger Kostentragung in der Wohnung verbleiben möchte. Wie lange eine Überlegungsfrist dauert ist nach den Umständen des Einzelfalls abhängig. Regelmäßig nimmt man einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten an. Eine längere Nutzungsdauer der Wohnung kann zu einer stärkeren Bindung zu ihr führen und sich daher auf die Dauer der Frist auswirken.
Die Pflicht des ausgezogenen Ehegatten, sich weiter an den Wohnkosten für diesen Zeitraum zu beteiligen, besteht auch dann fort, wenn sich der Partner für den Verbleib in der früheren gemeinsamen Wohnung entscheidet.
Sherly Huth
Rechtsanwältin
OLG Düsseldorf v. 12.03.2010