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Neue EU-Verordnung erleichtert internationales Erbrecht in der EU

Die EU-Verordnung Nr. 650/2012 ändert im internationalen Privatrecht die Frage der Rechtsanwendung, welche in Deutschland für das Erbrecht Art. 25 Abs. I EGBGB regelt. Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB ist nach deutschem Recht die Staatsangehörigkeit entscheidend für die Frage, welches Recht bei Auslandsbezug anzuwenden ist. Die neue Verordnung verweist jedoch auf das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Damit taucht ein neues Problem auf, nämlich die Klärung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“. Es soll sich jedoch um den Ort handeln, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Erblassers beschreibt (vgl. Dr. U. Simon und dr. M. Buschbaum in NJW 33/2012 S. 2395).

Sherly Huth
Rechtsanwältin

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