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Nachts höhere Geschwindigkeit erlaubt, wenn Fernlicht angeschaltet

Das OLG Köln hat in einem Beschluss letztes Jahr entschieden, dass bei Fernlicht die Sicht nachts größer ist und daher die gefahrene Geschwindigkeit größer seien kann. Bei Fahrten mit Abblendlicht muss die Geschwindigkeit der Reichweite des Lichts angepasst werden. Muss ein Fahrer von Fern- auf Abblendlicht umschalten ist zu unterscheiden, ob der Fahrer vor einem entgegenkommenden Fahrzeug kurz abblendet oder länger mit Abblendlicht fahren muss, weil z.B. mehrere Fahrzeuge ihm entgegenkommen.
Im ersteren Fall ist der Fahrer nicht verpflichtet seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Im zweiten Fall schon. Zwar muss der Fahrer auch bei längerem Fahren mit Abblendlicht nicht sofort mit Umschalten von Fern- auf Abblendlicht seine Geschwindigkeit reduzieren, jedoch muss er bis zum Ende der vormals durch Fernlicht ausgeblendeten Strecke allmählich seine Geschwindigkeit so herabsetzen, dass er innerhalb der vormals ausgeblendeten Strecke anhalten kann. Das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO, also „Fahren mit Sicht“ bedeutet, dass der Fahrer in der Lage sein muss, vor einem Hindernis, das sich bereits auf der Straße befindet, innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten.

Sherly Huth
Rechtsanwältin
OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2010

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