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Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit?

Bisher konnten nach § 1968 BGB die Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeit dem Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten entgegengehalten und eine Ausgleichspflicht gegenüber Miterben bei Vorleistung verlangt werden.

Die Grabpflege hingegen nicht!

Diese stellt anders als die Beerdigung keine rechtliche Verpflichtung der Erben dar, sondern wurde als sittliche Pflicht gehandhabt. Das LG Heidelberg hat mit Urteil vom 31.05.2011 entschieden, dass auch die Grabpflegekosten als rechtliche Pflicht der Erben auszulegen ist, wenn nach der Satzung der Friedhofsverwaltung eine dauernde Pflege verlangt wird und sonst ggf. mit einer hoheitlichen Ersatzvornahme zu rechnen ist, dessen Kosten der Nutzungsberechtigte zu tragen hat.

Da heute die Friedhofsverwaltungen aus öffentlich rechtlichen Gründen verlangen, dass der Nutzungsberechtigte das Grab in einem gepflegten Zustand zu halten hat, kann der Nutzungsberechtigte entsprechend der Pauschale im Erbschaftssteuergesetz 10.300,- Euro (vgl. 3 10 V Nr. 3 S. 2 ErbStG) aus dem Nachlass entnehmen und für die Grabpflege einsetzen. Dieser Betrag kann nachlassmindernd bei Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt werden und ggf. kann gegenüber den Miterben ein Erstattungsanspruch entstehen.
 
Sherly Huth
Rechtsanwältin

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