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Gemeinsames Darlehen von Ehegatten: Ausgleichsansprüche des zahlenden Ehegatten gegen den anderen?

Häufig haben Ehegatten zur Finanzierung z.B. eines Familienheimes ein Darlehen aufgenommen. Zu klären ist, inwieweit dem allein tilgenden Ehegatten vor und nach der Trennung ggf. Ausgleichsansprüche gegen den anderen zustehen oder nicht.

Nach gängiger Rechtsprechung und zutreffend nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, gibt es für Tilgungszahlungen eines Ehegatten vor Trennung in der Regel keinen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehepartner. Dies ist auch billig und gerecht, da die Ehegatten während des Zusammenlebens dies so praktiziert haben und einig waren.
Nach Trennung haften die Ehegatten jedoch im Innenverhältnis zu gleichen Teilen, so dass grds. der allein zahlende Ehegatte den anderen zu ½ in Anspruch nehmen kann. Dieser Grundsatz kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn die gemeinsam eingegangene Verbindlichkeit wirtschaftlich nur einem Ehegatten zugutekommt, weil dieser z.B. Alleineigentümer der finanzierten Immobilie ist bzw. wird. Dann muss der, dem die Verbindlichkeit wirtschaftlich alleine zugutekommt im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten auch alleine für diese einstehen. Er hat keinen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten.
Entscheidend ist somit nach Trennung, wem der Ehegatten die eingegangene Verbindlichkeit zugutekommt.

Sherly Huth
Rechtsanwältin
nach Aufsatz R. Wever in FamRZ 2012,419;

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