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Familienrecht: Schulden des Ehepartners: Mitgegangen mitgehangen? Neue Probleme im Zugewinnausgleich

Grundsätzlich haftet man nicht automatisch als Ehepartner für die Schulden seines Ehegatten, da nach § 1363 Abs. 2 BGB das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten wird, sondern getrennt bleibt. Der Spruch „Mitgegangen mitgehangen“ stimmt daher so nicht.

Nach neuem Recht können sich Schulden des Ehegatten jedoch auf den Zugewinn auswirken. War nach altem Recht ein negativer Zugewinn nicht möglich, so ist dies nach neuem Recht durchaus der Fall, wie folgender Beispielsfall veranschaulichen soll:

Die Ehefrau hat kein Anfangsvermögen  (0 €), der Ehemann besaß ein Anfangsvermögen von 60.000 €. Während der Ehe verschuldet sich die Ehefrau mit insgesamt 50.000 €. Das Endvermögen des Ehemannes beträgt hingegen 100.000 €.
Nach altem Recht hat der Ehemann einen Zugewinn in Höhe von 40.000 € erzielt, so dass der Ehefrau gegen den Ehemann ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 20.000 € zustand. Nach neuem Recht hängt es davon ab, ob ein negativer Zugewinn möglich ist. Danach hat die Ehefrau einen Zugewinn von – 50.000 €, der Zugewinn des Mannes beträgt weiterhin 40.000 €. Die Differenz von -50.000 € und 40.000 € wären aufzuteilen: Ausgleichsanspruch der Ehefrau besteht somit in Höhe von 90.000 € : 2= 45.000 €.

Ob Gerichte einen negativen Zugewinn annehmen oder nicht bleibt offen, die Möglichkeit besteht jedenfalls. Im Augenblick wird von den Gerichten ein negativer Zugewinn abgelehnt. Bis zu einer endgültigen Entscheidung, ob sich in der Praxis die Möglichkeit eines negativen Zugewinns durchsetzt, sollte man durch Ehevertrag o.ä. bei Schulden eines Ehegatten den Zugewinn modifizieren oder sogar ggf. gegen Ausgleichszahlungen ausschließen.

Sherly Huth
Rechtsanwältin

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