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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stärkt Rechte unehelicher, biologischer Väter

Der EGMR hat entschieden, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, welche den Antrag eines Mannes auf Umgang mit seinem Kind und Auskunft über die persönlichen Verhältnisse abgelehnt haben, in seine Rechte aus Art. 8 EMRK eingreifen.

Sachverhalt:

Aus seiner einjährigen Beziehung mit einer verheirateten Frau ging ein Kind hervor. Es ist nicht auszuschließen, dass er der Vater des Kindes ist. Die Vaterschaft hat der Mann kurz vor der Geburt des Kindes anerkannt. Die biologische Vaterschaft wurde nicht nachgewiesen, da das familiäre Zusammenleben der Familie der Geliebten nicht zerstört werden sollte.
Gerade aus diesem Grund jedoch, verweigerten die Deutschen Gerichte dem Mann ein Umgangs- oder Auskunftsrecht zuzusprechen. Die Angelegenheit ging bis vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Daraufhin legte der Mann Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.

Entscheidung des EGMR:

Die deutschen Gerichte hätten bei Ihrer Entscheidung prüfen müssen, ob ein solches Umgangs- und Auskunftsrecht  in diesem besonderen Fall im Kindeswohlinteresse liegt oder ob die Interessen der rechtlichen Eltern übergeordnet angesehen werden müssten. Auch haben die Deutschen Gerichte nicht berücksichtigt, dass die Beziehung zu dem Kind aufgrund der besonderen Situation für den Mann nicht beeinflussbar war.
Die Deutschen Gerichte müssen somit prüfen, ob der Kontakt zwischen einem Kind und dem biologischen Vater dem Kindeswohl entspricht. Diese Prüfung sei stets anhand des konkreten Einzelfalls vorzunehmen.

Sherly Huth
Rechtsanwältin

(Quellen: EGMR Urteil vom 15.09.2011, Az.: 17080/07, nicht rechtskräftig, Redaktion beck-aktuell
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