Aktuelles

Erleichterung der Durchsetzung grenzüberschreitender Unterhaltstitel aufgrund neuer EU-Verordnung

EGUntVO (EG) Nr. 4/2009

Die ab dem 18.06.2011 geltende neue Verordnung (EG) Nr. 4/2009 betrifft Unterhaltspflichten, die auf Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen.
Die Vollstreckung von Unterhaltstiteln verläuft nicht einheitlich in Europa.

Zukünftig Vollstreckung meist ohne besonderes Zwischenverfahren möglich

Mit der neuen Regelung werden laut Kommission in den meisten Fällen Unterhaltsentscheidungen, die in einem EU-Land ergangen sind, in einem anderen ohne besonderes Verfahren vollstreckbar sein. Dies führt dazu, dass die Verfahren beschleunigt und die Kosten gesenkt werden. Die entsprechende Verordnung enthält außerdem Bestimmungen über die Zusammenarbeit der zentralen Behörden, die bei Unterhaltsanträgen Unterstützung leisten.
Was bedeutet das nun für die Praxis?
Das bedeutet, dass ein deutscher Unterhaltstitel z.B. in Italien genauso vollstreckbar ist, wie ein italienischer Unterhaltstitel unabhängig vom Streitwert. Zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche sind zentrale Behörden zuständig. In Deutschland ist diese zentrale Behörde das Bundesamt der Justiz in Bonn.

Neu ist auch die nahezu vollständige Kostenfreiheit des gesamten Verfahrens für Kinder!

Die Verfahrenskostenholfe ist unabhängig von der Vermögens- und Einkommenssituation und wird in jeder Phase des Verfahrens gem. gem. Art. 46 EGUntVO gewährt.

Sherly Huth
Rechtsanwältin

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