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Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer bei altersabgestuften tariflichen Urlaubsregelungen

Bei unmittelbar an das Alter anknüpfenden Regelungen liegt eine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer vor, wenn sie lediglich aufgrund des Lebensalters einen geringeren Anspruch auf Erholungsurlaub haben.

Zwar sind Arbeitnehmer mit zunehmendem Alter hinsichtlich ihres Erholungs- und Wiederherstellungsbedürfnisses schutzbedürftiger als jüngere Arbeitnehmer. Die tatsächliche Ausgestaltung legitimer Ziele im Rahmen kollektiver Maßnahmen ist jedoch nur dann verhältnismäßig, wenn die von den Tarifvertragsparteien gewählte Maßnahme die Interessen der benachteiligten Altersgruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigt werden.
 
Sherly Huth
Rechtsanwältin
LAG Berlin-Brandenburg: Urteil vom 24.03.2010 - 20 Sa 2058/09

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