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Berücksichtigung eines nicht auffindbaren Testamentes?

In der Praxis wird oft bei Erbstreitigkeiten behauptet, der Erblasser habe ein den Antragsteller begünstigendes Testament erlassen. Dieses sei jedoch verloren gegangen oder nicht mehr auffindbar.

Das OLG München hat mit Beschluss vom 22.04.2010 entschieden, dass auch auf ein nicht auffindbares Testament eine Erbenstellung gestützt werden kann.

Jedoch sind an die formgültige Testamentserrichtung hohe Beweisanforderungen zu stellen. Damit wird verhindert, dass ein willkürlich erfundenes Testament Berücksichtigung findet und erreicht, dass derjenige, der die Existenz eines solchen Testamentes behauptet das entsprechend hohe Prozessrisiko trägt.

Die Entscheidung des OLG Münchens ist richtig und trägt dem obersten Grundsatz im Erbrecht Rechnung, nämlich den wahren und wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Aus diesem Grund sieht das BGB bis heute vor, dass ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden muss, §§ 2231 ff BGB.

Behauptet folglich jemand die Existenz eines ihn begünstigenden Testamentes, so muss und kann er mit allen zulässigen Beweismitteln beweisen, dass ein solches tatsächlich existiert und auch formgerecht errichtet worden ist. Ein Zeuge muss daher z.B. aussagen können, dass er ein solches Testament selber mit dem vorgetragenen Inhalt gesehen hat und  dass dieses vom Erblasser handschriftlich ge- und unterschrieben war. Es genügt nicht den hohen Anforderungen an den Nachweis einer wirksamen Testamentserrichtung, wenn ein Zeuge aussagt, er habe mit dem Erblasser geredet und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er ein Testament mit dem vorgetragenen Inhalt errichten werde oder errichtet hat.

Sherly Huth
Rechtsanwältin

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