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Befristeter oder herabgesetzter Unterhalt wegen Erwerbsobliegenheit - was muss ich vortragen um dies zu vermeiden?

Um einen befristeten nachehelichen Unterhaltsanspruch und die Anrechnung fiktiver Einkünfte zu vermeiden, muss derjenige, welcher Unterhalt begehrt, darlegen und beweisen, dass er hinreichende Erwerbsbemühungen  getätigt hat bzw. tätigt und reale Beschäftigungschancen nicht vorhanden waren bzw. sind.

Auch müssen ehebedingte Nachteile vom Berechtigten dargelegt und bewiesen werden. Dazu ist gegebenenfalls eine vollständige und nachvollziehbare Darstellung der Erwerbsbiografie erforderlich. Entscheidend ist jedoch in der Entscheidung die nacheheliche Solidarität, d.h. dass auch aus anderen Gründen eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches ausscheiden kann. Die Gerichte müssen sodann eine Billigkeitsentscheidung treffen. Gründe, die gegen eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltes sprechen können z.B. sein: Dauer und Pflege oder Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder, Rollenverteilung während der Ehe sowie die Dauer der Ehe. Wenn jemand während der Ehe den Haushalt führt, die gemeinsamen Kinder betreut und dem anderen Ehepartner die Berufsausbildung ermöglicht, dann sind das Gründe, die gegen eine Herabsetzung oder Befristung sprechen können.
Man trägt die sog. Sekundäre Beweislast (d.h. nach Vortrag der Gegenseite, dass der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Ehe beruflich keine ehebedingten Nachteile hatte, muss man das Gegenteil konkret darlegen) dafür, welche ehebedingten Nachteile erwachsen seien sollen. Dies muss konkret vorgetragen werden.
 
Sherly Huth
Rechtsanwältin
Nach: OLG Hamm, Urteil vom 11.07.2011, 8 UF 175/10, Juris PR-FamR 3/2012 Anm. 5, Viehfues

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