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Ausbildungsunterhalt des Kindes bei Master-Studium nach Bachelor-Studium?

Beim Ausbildungsunterhalt eines Kindes gegen seine Eltern stellt sich oft das Problem, ob eine sog. Zweitausbildung vorliegt. Für diese brauchen die Eltern grds. nicht aufzukommen, wenn sie ihrem Kind eine Erst- und ggf. einer Weiterbildung ermöglicht haben.

Ein Bachelor-Studiengang führt regelmäßig an einen Masterstudiengang und eine erste Berufsbefähigung heran. Fraglich ist daher, ob ein darauf aufbauender Masterstudiengang eine Weiterbildung der Erstausbildung oder eine sog. Zweitausbildung darstellt. Hier sind die gleichen Kriterien zu prüfen, die man bisher auch herangezogen hat. Es muss ein sachlicher und ein zeitlicher Zusammenhang vorliegen, Stichwort: „Einheitlichkeit des Ausbildungsvertrages“, § 1610 Abs. 2 BGB.

Nur wenn der Master-Studiengang auf dem Bachelor-Studiengang aufbaut, eine fachliche Ergänzung und Weiterführung bzw. Vertiefung zu diesem darstellt und zum nächstmöglichen Termin aufgenommen wird, wird man eine Ausbildungsunterhaltsverpflichtung der Eltern auch für den Master-Studiengang i.E. bejahen können. Der Einstieg ins Berufsleben nach bestandenem Bachelor führt i.d.R. dazu, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang unterbrochen wird, wenn die Wahrnehmung des Master-Studienganges möglich gewesen wäre.

Sherly Huth
Rechtsanwältin

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